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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Stand 09/2004)
der
adlus GmbH, Nersinger Straße 14 - 16, 89275 Elchingen
I.
Geltung
- Die nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für
alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen
Verträge.
- Einkaufsbedingungen
oder anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten nur
dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
II. Vertragsschluss
- Alle unsere
Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder
im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung
zur Abgabe von
Angeboten anzusehen. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns
entweder
schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach
unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht, nach
unserem Lieferschein.
- Maß-,
Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten
annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.
- An Kostenanschlägen,
Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums-
und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie
dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht
werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich
zurückzusenden.
- Zusätzliche
Vereinbarungen - auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern
oder sonst Beauftragten - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Konstruktions-
oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt und
diese für den Besteller zumutbar sind.
III.
Lieferung
- Lieferfristen
beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten
zu
laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des
Bestellers voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung
und die
rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen.
- Bei Lieferverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen,
an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich
erschweren oder zeitweise unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen
usw. -, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten
eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem
Umfang.
Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht
für beide
Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt,
wenn wir von
unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne
dass uns
hieran ein Verschulden trifft.
- Teillieferungen
sind in zumutbaren Umfange zulässig.
- Wir sind
bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen
schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine
angemessene
Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller
vom Vertrag
zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens
und eines
Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. VI entsprechend.
- Verzögert
sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat,
so kann ein Lagergeld von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages
verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet,
dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Wenn der
Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind
wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme
ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren
Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der
Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist.
IV.
Preise, Zahlungsbedingungen
- Preise
gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich
der
Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
- Alle durch
unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Bestellers entstehenden
Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Besteller zu
tragen.
- Wir behalten
uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach
Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material-
und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten.
Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
- Der Besteller
darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
- Die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen,
sofern diese
Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Wechsel
werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei
Diskontfähigkeit und der Berechnung der stets sofort und bar zu
zahlenden
Diskontbankspesen hereingenommen.
- Zahlungen
dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen
nicht abgetreten werden.
V. Transport, Gefahrenübergang
- Die Gefahr
geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart
ist, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder sich der Besteller
in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller mit Meldung der
Versandbereitschaft über.
- Lieferungen,
gleich, ob sie von uns ab Werk oder ab in der BRD ansässiger Lieferwerke
von uns beauftragter Dritter durchgeführt werden, erfolgen auf
Gefahr und Rechnung des Bestellers. Eventuelle Transportschäden
sind vom Empfänger vor Bezahlung der Fracht und vor Annahme des
Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen. Beschädigungen
oder Mindermengen des Gutes, die bei der Annahme äußerlich
nicht erkennbar sind, hat der Empfänger dem Frachtführer binnen
l Woche nach Anlieferung anzuzeigen.
VI. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln
- Der Besteller
hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit
zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich durch schriftliche
Anzeige uns gegenüber zu rügen, andernfalls entfallen Mängelansprüche
des Bestellers.
Stellt der Besteller einen Mangel fest, so darf er über die Ware
nicht verfügen, d. h. sie darf weder geteilt, weiterverkauft noch
weiterverarbeitet werden.
- Beschaffenheitsangaben,
z. B. Abmessung, Gewicht und sonstige technische
Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten
nicht die Übernahme einer Garantie.
- Bei Mängeln
oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware können
wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine
mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Im Falle der Nachbesserung
können wir
nach unserer Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung
oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung - für
uns kostenpflichtig - an uns geschickt wird oder der Besteller das mangelhafte
Produkt bereit hält und die
Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns oder von uns beauftragte
Personen vorgenommen wird. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch,
wenn ihm die Übersendung des mangelhaften Produktes an uns nicht
zuzumuten ist. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen
(insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden
von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen,
die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen
Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache.
- Sind wir
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der
Lage oder führen wir die notwendigen Tätigkeiten nicht innerhalb
angemessener Fristen aus, und zwar aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, ist diese für den Besteller unzumutbar oder schlägt
diese in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des Kaufpreises,
Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Schadensersatzansprüche
sind nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelung gemäß
Ziff. VII. begrenzt.
- Die Verjährungsfrist
für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate.
Sie gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. l
Nr. 2 BGB (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. l BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634 Abs. l
Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht.
- Rückgriffsansprüche
des Bestellers beim Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind
insoweit ausgeschlossen als der Besteller mit seinen Abnehmern
Mangelhaftungsansprüche vereinbart, die über die gesetzlichen
Regelungen
hinausgehen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über etwaige
Mängelansprüche
seiner Kunden zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer
Wahl die
Ansprüche des Kunden an Stelle des Bestellers zu erfüllen.
VII. Allgemeine Haftung
- Schadensersatzansprüche
des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund -bestehen nur,
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes
gefährdeten Weise verursacht worden ist oder
b) wenn wir hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Beschaffenheit
- auch
für eine bestimmte Dauer - garantiert hat oder
c) wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der
Gesundheit entstanden ist oder
d) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und uns der
Abschluss
einer Versicherung möglich und zumutbar gewesen ist oder
e) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Haften
wir gemäß Ziff. l a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht,
ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die
Höhe der Haftung
auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss
aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise
rechnen mussten.
- Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für
Handlungen wie auch die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter von uns.
- Vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir nach dem
Produkthaftungsgesetz haften.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Alle Liefergegenstände
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten - auch künftigen
- Forderungen von uns aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum von
uns.
- Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt in
allen
Stufen nicht auf. Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung
aus einer
Weiterveräußerung von Waren in ein mit dem Besteller bestehendes
Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in
voller Höhe an uns
abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte
Betrag, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den die ursprüngliche
Forderung von uns ausmacht.
- Gerät
der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir nach Mahnung berechtigt,
ohne vorherigen Rücktritt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen.
- Die Verarbeitung
oder Umbildung der Ware gilt als für uns vorgenommen. Wir
gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
- Bei Verarbeitung
mit nicht dem Besteller gehörender Ware erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß
§ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer
entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Allein-
eigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller
hat in diesen Fällen die im Miteigentum von uns stehende Ware,
die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorstellenden Bedingungen
ist, unentgeltlich für uns zu verwahren.
- Der Besteller
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon
alle Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen
die
Abtretung hiermit an.
- Der Wert
der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Handelsrechnung von
uns. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware in Miteigentum
des Bestellers, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert
des
Bestellers an dem Miteigentum entspricht.
- Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein
Grundstück, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eingebaut, so tritt
der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks,
von Grundstücksrechten, des
Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
- Der Besteller
ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen.
- Der Besteller
bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
berechtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber
nachkommt, werden wir von ihrer Einzugsbefugnis keinen Gebrauch machen.
Auf Verlangen ist der Bestellerverpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen und diesen in die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet
das Recht von uns, die Abtretung gegenüber dem Besteller selbst
anzuzeigen.
- Bei Pfändung
oder sonstiger Eingriffe Dritter hat der Besteller uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §
771 ZPO erheben können.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, so
haftet der Besteller für den uns entstehenden Ausfall.
- Bei einem
Scheck-Wechsel-Verfahren geht der Eigentumsvorbehalt in allen Stufen
erst dann unter, wenn der Besteller seinen gesamten Zahlungsverpflichtungen
uns
gegenüber nachgekommen ist.
- Der Besteller
ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltslosen Eigentums die
Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Elementarschäden
zu versichern. Die
Ansprüche des Bestellers gegen seine Versicherung gelten für
den Schadensfall als an uns bis zur Höhe der noch bestehenden Forderungen
abgetreten.
IX. Allgemeines
- Auf alle
zwischen den Parteien getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich
deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), Anwendung.
- Erfüllungsort
für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen
ist Elchingen.
- Gerichtsstand
für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie
für alle sich aus
den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist
Elchingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
- Sollten
Teile dieser Rahmenliefervereinbarung unwirksam sein oder werden, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Soweit in den unwirksamen Bestimmungen ein wirksamer angemessener Teil
enthalten ist, so soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien
verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt.
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